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Donnerstag, den 06. August 2009 um 18:21 Uhr |
Rettungswege müssen ins Freie zu öffentlichen Verkehrsflächen führen und ständig frei bleiben
- Ausgänge, Gänge, Stufengänge, Flure und Treppen
- in jedem Geschoss mindestens zwei voneinander unabhängige bauliche Rettungswege
- VStättVO/Räume mit mehr als 100 m² Grundfläche müssen jeweils mindestens zwei möglichst weit auseinander / entgegengesetzt liegende Ausgänge ins Freie / zu Rettungswegen haben
- Kennzeichnung dauerhaft und gut sichtbar ( Fluchtwegpiktogramme )
- für Geschosse mit jeweils mehr als 800 Besucherplätzen nur diesen Geschossen zugeordnete Rettungswege
- Entfernung von jedem Besucherplatz bis zum nächsten Ausgang nicht länger als 30 m (bis Höhe 5 m / ab 5 m je 2,5 m mehr weitere 5 m Fluchtweglänge), insgesamt nicht länger als 60 m
- Entfernung von jeder Stelle einer Bühne bis zum nächsten Ausgang
darf nicht länger als 30 m sein
- Die lichte Breite eines jeden Teiles von Rettungswegen muss mindestens 1,20 m betragen
- Im Freien und Sportstadien je 600 Besucher
- Bei allen anderen
Versammlungsstätten je 200 Besucher
- Staffelungen sind nur in 0,60 m zulässig.
 Wie breit muss ein Rettungsweg sein? Damit ein Versammlungsraum schnell evakuiert werden kann, müssen die Rettungswege an jeder Stelle (also nicht nur an den Ausgängen) mindestens 1,20 m breit sein Grundlage dieser Bemessung ist die Notwendigkeit, dass zwei Personen gleichzeitig nebeneinander den Rettungsweg passieren können. Man rechnet pro Person 0,60 m Platzbedarf
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Zuletzt aktualisiert am Montag, den 07. September 2009 um 17:21 Uhr |