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Kurs 8: 3. Abschrankungen und Schutzvorrichtungen |
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Donnerstag, den 06. August 2009 um 18:21 Uhr |
- Begehbare Flächen, die an tiefer liegende Flächen grenzen sind zu umwehren
- Ausnahme:
- den Besuchern zugewandte Seite der Szenenfläche/Bühne
- Stufenreihen < 0,50 m über Fußboden
- Stufenreihen wenn Rückenlehnen der vorderen Reihe mindestens 0,65 m hoch sind
- Abschrankungen, wie Umwehrungen, Geländer, Wellenbrecher, Zäune, Absperrgitter oder Glaswände, müssen vor begehbaren Flächen mindestens 1,10 m hoch sein
- Abschrankungen müssen so bemessen sein, dass sie dem Druck einer Personengruppe standhalten (2 KN/m)
- Vor Sitzplatzreihen genügen Umwehrungen von 0,90 m
Brandschutz / Brandschutzklassen
- Vorhänge von Bühnen und Szenenflächen müssen aus mindestens schwerentflammbarem Material bestehen
- Requisiten müssen aus mindestens normalentflammbarem Material bestehen
- Ausschmückungen müssen aus mindestens schwerentflammbarem Material bestehen (Treppenhäuser u. Flure: nicht brennbaren Materialien)
Großbühnen (Bühnenhaus)
- Ab 200 qm Szenefläche (Bühnengröße)
- Alle für den Bühnenbetrieb notwendigen Räume und Einrichtungen sind in einem eigenen, von dem Zuschauerhaus getrennten Bühnenhaus unterzubringen
- Eine feuerbeständige selbstständig innerhalb von 30 Sekunden schließende Trennwand (Eiserner Vorhang) wird benötigt. Beim Schließen muss ein Warnsignal zu hören sein
- Täglich vor Beginn der ersten Vorstellung Schutzvorhang auf Betriebsbereitschaft prüfen
Auf jeder Seite der Bühnenöffnung muss für die Brandsicherheitswache ein Platz von mindestens 1x1 Meter vorhanden sein (2,20 m hoch), Bühne muss einzusehen sein.
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Zuletzt aktualisiert am Samstag, den 10. Oktober 2009 um 16:11 Uhr |