Kurs 8: 3. Abschrankungen und Schutzvorrichtungen PDF Drucken E-Mail
Donnerstag, den 06. August 2009 um 18:21 Uhr
  • Begehbare Flächen, die an tiefer liegende Flächen grenzen sind zu umwehren
  • Ausnahme:
    • den Besuchern zugewandte Seite der Szenenfläche/Bühne
    • Stufenreihen < 0,50 m über Fußboden
    • Stufenreihen wenn Rückenlehnen der vorderen Reihe mindestens 0,65 m hoch sind

 

  • Abschrankungen, wie Umwehrungen, Geländer, Wellenbrecher, Zäune, Absperrgitter oder Glaswände, müssen vor begehbaren Flächen mindestens 1,10 m hoch sein
  • Abschrankungen müssen so bemessen sein, dass sie dem Druck einer Personengruppe standhalten (2 KN/m)
  • Vor Sitzplatzreihen genügen Umwehrungen von 0,90 m

 

Brandschutz / Brandschutzklassen

 

  • Vorhänge von Bühnen und Szenenflächen müssen aus mindestens schwerentflammbarem Material bestehen
  • Requisiten müssen aus mindestens normalentflammbarem Material bestehen
  • Ausschmückungen müssen aus mindestens schwerentflammbarem Material bestehen (Treppenhäuser u. Flure: nicht brennbaren Materialien)

 

Großbühnen (Bühnenhaus)

 

  • Ab 200 qm Szenefläche (Bühnengröße)
  • Alle für den Bühnenbetrieb notwendigen Räume und Einrichtungen sind in einem eigenen, von dem Zuschauerhaus getrennten Bühnenhaus unterzubringen
  • Eine feuerbeständige selbstständig innerhalb von 30 Sekunden schließende Trennwand (Eiserner Vorhang) wird benötigt. Beim Schließen muss ein Warnsignal zu hören sein
  • Täglich vor Beginn der ersten Vorstellung Schutzvorhang auf Betriebsbereitschaft prüfen

 

Auf jeder Seite der Bühnenöffnung muss für die Brandsicherheitswache ein Platz von mindestens 1x1 Meter vorhanden sein (2,20 m hoch), Bühne muss einzusehen sein.




Zuletzt aktualisiert am Samstag, den 10. Oktober 2009 um 16:11 Uhr
 

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